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Satzung

Satzung des Kulturvereins Armer Kasten
Stand 21.01.2009
§1
Name - Sitz - Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Kulturverein Armer Kasten und soll
in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein trägt
dann den Namen Kulturverein Armer Kasten e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 06526 Sangerhausen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unrnittelbar gemeinnützige
Ziele in Sinne des Abschnitts
„ Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Eventuell anfallende Gewinne oder
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Sinne des § 3 verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Jedoch
können Aufwendungen, die den Vereinsmitgliedern im Zusammenhang
mit der Vereinstätigkeit entstehen, erstattet werden.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3
Zweck und Aufgaben
1. Der Verein hat den Zweck,
- die Marienkirche zu Sangerhausen zu erhalten, zu
restaurieren und
- für kulturelle Belange unter Beachtung sakraler
Zweckbindungen, insbesondere der Selbständigen
Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) zu Sangerhausen zu
nutzen,
- das kulturelle Leben in der Stadt und dem Landkreis
Mansfeld-Südharz zu fördern.
2. Der Satzungszweck des Kulturvereins Armer Kasten wird
insbesondere verwirklicht durch
- Beschaffung von Geldern sowie sonstigen Mitteln und
Leistungen zur baulichen Sicherung
und dauernden Erhaltung der Marienkirche zu Sangerhausen,
- Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere
kulturellen Veranstaltungen, die den Vereinszweck
realisieren helfen,
- Werbung von Mitgliedern,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Zusammenarbeit mit Vereinigungen, Körperschaften und
Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
verfolgen.
§4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei
Personen unter l8 Jahren ist die
Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Das
Mindestalter ist 12 Jahre; das jugendliche Mitglied hat außer
Antrags- und Stimmrecht alle anderen Rechte und Pflichten des
Vereins.
2. Mitglieder können auch Vereinigungen oder juristische Personen
werden; diese haben eine vertretungsberechtigte Person zu
benennen und ihre Änderungen anzuzeigen.
Ein befreundeter Verein kann nach einstimmigem Beschluss des
Vorstandes als formelles Mitglied beitragsfrei aufgenommen
werden. Dies gilt nur für gegenseitige formelle Mitgliedschaft
in den Vereinen.
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit einer Beitrittserklärung
zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Antrages ist
dieser nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen; die Berufung an die Mitgliederversammlung ist ihm
jedoch gegeben. Mit der Bestätigung erhält das neue Mitglied
die Satzung einschließlich Beitragsordnung.
4.Natürliche Personen, die sich im Sinne des Vereinszwecks
verdient gemacht haben, können auf Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages
befreit, genießen aber die vollen Mitgliedsrechte.
§s
Beiträge
1. Die Höhe des Beitrages ist in der Beitragsordnung geregelt und
wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beschluss
ist mit der Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder zu fassen. Sämtliche Mitglieder, sofern sie nicht
beitragsfrei gestellt sind, sind zur Beitragszahlung
verpflichtet.
2.Die Beitragspflicht beginnt mit dem Anfang des Monats, in dem
das Mitglied durch Beschluss des
Vorstandes in den Verein aufgenommen wird.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.die Mitgliederversammlung
2.der Vorstand.
§7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
(1) dem Vorsitzenden,
(2) den stellvertretenden Vorsitzenden,
(3) dem Schatzmeister,
(4) dem Schriftführer,
(5) einem Vertreter der Stadtverwaltung Sangerhausen,
(6) einem Vertreter der SELK,
(7) sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den
stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den
Schriftführer.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer, freier und gleicher
Wahl.
Zur Leitung und Durchführung der Wahl wählt die
Mitgliederversammlung einen aus zwei
Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss.
3. Die Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder in einem gemeinsamen
Wahlgang ist möglich.
In jedem gemeinsamen Wallgang können so viele Stimmen abgegeben
werden, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Stimmenhäufung
auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen
Personen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, sofern
sich für den einzelnen mehr als die Hälfte der anwesenden
Stimmberechtigten entscheidet. Kommt diese Mehrheit nicht
zustande, so ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die
meisten Stimmen erhält.
In beiden Wahlgängen entscheidet bei Stimmengleichheit eine
Stichwahl. Stehen jedoch nur so viele Kandidaten zur Wahl, wie
Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen, so ist auch im zweiten
Wahlgang nur gewählt, für wen sich mehr als die Hälfte der
anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.
1.Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 24 Monate. Er bleibt bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
2.Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der
Schatzmeister und der Schriftführer bilden
3.den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam.
4.Der Vertreter der Stadt wird jeweils zur Wahl des Vorstandes
erneut vom Bürgermeister bestimmt.
5.Der Vertreter der SELK wird jeweils zur Wahl des Vorstandes
erneut von der Lutherischen Gemeinde Sangerhausen der SELK
bestimmt.
§8
Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes bestehen in
- der Geschäftsführung des Vereins,
- der Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Erstellung und Überwachung des Haushalts- und
Wirtschaftsplanes,
- sonstiger Aufgaben, die sich aus der Verfolgung der Zwecke des
Vereins und dieser Satzung ergeben.
§9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wobei
die Einladung dazu schriftlich 3 Wochen vorher mit Bekanntgabe
der Tagesordnung abzusenden ist. Die Mitgliederversammlung wird
vom Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Sie kann auf Vorschlag des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden
Vorsitzenden auch eine
andere Person zum Versammlungsleiter wählen.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als
Jahreshauptversammlung
oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen.
4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Leiter der
Versammlung zu unterzeichnen.
5. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vor
einer Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
§10
Beschlussfassung
Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung nicht anders
geregelt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.
§11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des
Vorstandes,
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- sonstige Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben.
§12
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des zehnten Teils der Mitglieder des Vereins hat der
Vorstand binnen 14 Tagen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung ist den Mitgliedern mindestens sieben Tage vorher
schriftlich bekannt zu geben. Über die Beschlussfähigkeit gelten
die Bestimmungen des §10 (3) entsprechend.
§13
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von2l3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Änderungen des Zweckes des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3/4
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
§14
Ausschluss eines Mitgliedes
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 2/3 der
Stimmen der erschienenen Mitglieder beschließt.
Das betroffene Mitglied hat in diesem Fall Stimmrecht. Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- mit der Zahlung des Beitrages 24 Monate im Rückstand ist,
- in grober Weise gegen diese Satzung verstoßen hat,
- das Ansehen des Vereins öffentlich herabsetzt.
2. In den Fällen der Absätze eins und zwei ist vor der
Beschlussfassung dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Ausstehende
Beiträge sind im Falle eines Ausschlusses sofort zu entrichten.
§15
Austritt aus dem Verein
1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Abgabe einer
schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt ist
nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres möglich.
2. Ausstehende Beiträge sind im Falle eines Austrittes sofort zu
entrichten.
§16
Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung dies
beschließt.
Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheitvon3/4 der Stimmen der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
§17
Anfall des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Sangerhausen, die es
unmittelbar und ausschließlich
für die Erhaltung des Kulturdenkmals Marienkirche und für
gemeinnützige, kulturelle oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§18
Mitgliedschaft in anderen Vereinen
Erweist es sich für den Verein von Vorteil, so kann die
Mitgliederversammlung beschließen, die
Mitgliedschaft in einem anderen Verein zu erwerben. Der Beschluss
wird mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
§19
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde zur Mitgliederversammlung am 21. April2009
geändert und ersetzt die Satzung
vom 21. April 2008. Diese Satzung tritt am Tag nach der
Mitgliederversammlung in Kraft.